ARBEITSRECHT: TEMPERATUR-UNTERGRENZEN
Grundsätzlich gibt es Vorgaben im Arbeitsschutz, welche Temperaturen in Werkstätten, Büros oder Lagerhallen angemessen sind. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert für Arbeitsräume "gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen". Diese Anforderung wird durch die "Technischen Regeln Arbeitsstätten" (ASR) für Raumtemperatur konkretisiert.
WELCHE MINDESTTEMPERATUREN GELTEN FÜR ARBEITSRÄUME?
Die Temperaturgrenzen sind abgestuft und abhängig von der Arbeitsschwere, der Arbeitshaltung und dem konkreten Betriebsraum:- In Arbeitsräumen (also am Arbeitsplatz selbst) müssen mindestens +20 °C bei leichten Arbeiten im Sitzen und +17 °C bei mittelschweren Arbeiten im Stehen oder Gehen gewährleistet sein.
- Bei schweren Arbeiten ist dagegen eine Temperatur von +12 °C noch ausreichend.
- In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen müssen während der Nutzung dieser Räume mindestens +21 °C herrschen.
- In Waschräumen, in denen Duschen oder Badewannen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer +24 °C betragen.
WELCHE MASSNAHMEN MUSS DER ARBEITGEBER TREFFEN, WENN DIE MINDESTTEMPERATUREN UNTERSCHRITTEN WERDEN
Dies ist in der Arbeitsstättenrichtlinie geregelt. Wenn die genannten Mindesttemperaturen unterschritten werden, hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gegen niedrige Temperaturen zu treffen. Darunter versteht man die folgenden Schritte in dieser Rangfolge:
- Maßnahmen am Arbeitsplatz
- organisatorische Maßnahmen
- personenbezogene Maßnahmen (Tragen warmer Kleidung)